Aspekte der interkulturellen Zusammenarbeit im Betriebsverfassungsgesetz
Multikulturelle Belegschaften sind in Zeiten der Globalisierung schon lange keine Seltenheit mehr. Viele Unternehmen haben das erkannt und suchen bewusst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Migrationshintergrund, um neue Märkte zu erschließen. Dabei gibt es verschiedene Zugänge, bei einer multiethnischen Belegschaft eine offene Firmenkultur zu gestalten. Das Betriebsverfassungsgesetz hat hierzu einige Aspekte der interkulturellen Zusammenarbeit geregelt:
- Informationen durch den Arbeitgeber (§43)
- Integrationsförderung von ausländischen Beschäftigten im Betrieb (§ 80)
- Sowie Abschluss von freiwilligen Betriebsvereinbarungen( § 88)
- Sanktionsmöglichkeiten bei rassistischer oder ausländerfeindlicher Betätigung im Betrieb (§§ 99 Abs. 2 und 104).
Jeder Betrieb hat individuell die Möglichkeit, durch eine Betriebsvereinbarung eine offene interkulturelle Firmenkultur im eigenen Betrieb mitzugestalten. Dies wird von den Sozialpartnern umgesetzt.
DOSSIER der Heinrich-Böll-Stiftung: Managing Diversity - Alle Chancen genutzt?
"Charta der Vielfalt": Unternehmen in Deutschland für Toleranz, Pluralismus und Vielfalt:
www.migration-boell.de
Nordrhein-Westfalens Arbeits- und Integrationsminister Guntram Schneider hat am 14. Januar 2011 die ThyssenKrupp Steel AG in Duisburg für die Ausbildung von "Kulturmittlern" ausgezeichnet
Beispiele guter Praxis zu interkulturellen Arbeiten im Betrieb finden Sie zum Beispiel durch das Kulturmittlerprojekt. Die "Kulturmittler" sollen die Zusammenarbeit von Mitarbeitern mit unterschiedlichen Nationalitäten verbessern. "Sprachprobleme und Vorurteile können zur gegenseitigen Ausgrenzung führen. Deshalb brauchen wir in Betrieben interkulturelle Arbeit, um Konflikte zu entschärfen. Interkulturelle Arbeit der ‚Kulturmittler’ fördert offene Firmenkultur unter Beschäftigten aus unterschiedlichen Ländern. Das ist gut für betriebliche Innovationen", sagte Schneider bei der Ehrung der ersten 15 Kulturmittler in dem Konzern.
Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.01.2011
BetrVG: Aufgaben und Rechte von Betriebsräten zur Förderung der Integration von Beschäftigten sowie Konfliktregelung bei Verstößen
Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung der "Kulturmittler" sind hier in komprimierter Form als PowerPoint-Präsentation nachzulesen:
KulturMittler-Schlung (pps-Datei, 239 KB)
Antidiskriminierung im Betriebsverfassungsgesetz
Gemäß § 1 AGG darf niemand wegen seiner Rasse oder seiner ethnischer Herkunft, wegen seinem Geschlecht, seiner Religion und Weltanschauung, wegen seiner Behinderung und seiner sexuellen Identität benachteiligt werden. Diese Formulierung findet sich bereits im Betriebsverfassungsgesetz in §75 (1) Satz 1 wieder: "Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt." Damit ist Antidiskriminierungsarbeit insbesondere für Menschen mit Migrationshintergrund eine explizite Aufgabe der Betriebsräte und Arbeitgeber.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Antidiskriminierungsbüros in Nordrhein-Westfalen
In NRW existieren mehrere Antidiskriminierungsbüros (ADBs), an die sich von Diskriminierung Betroffene auf der Suche nach Unterstützung wenden können. Die Mitarbeiter/innen unterstützen und beraten Betroffene und geben Informationen über Handlungsmöglichkeiten. Wenn nötig, vermitteln sie auch an andere Beratungsstellen weiter. Die mehrsprachigen Internetseiten des "AGG-Ratgebers", ein Projekt des Gleichbehandlungsbüros - GBB – Aachen und des Anti-Rassismus Informations-Centrums in Duisburg
(ARIC-NRW e.V.) erreichen Sie hier:
www.agg-ratgeber.de
Initiative zur interkulturellen Öffnung der Landesverwaltung
Nordrhein-Westfalen profitiert seit Jahrzehnten davon, dass Menschen aus anderen Staaten in unser Land kommen, um hier zu leben und zu arbeiten. Allerdings sind Menschen mit Migrationshintergrund in der Landesverwaltung noch unterrepräsentiert.
Da die Verwaltungen nicht auf die Kompetenzen und Potenziale von Zugewanderten verzichten können, hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bereits im Januar 2011 die Landesinitiative „Mehr Migrantinnen und Migranten in den öffentlichen Dienst – interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung” ins Leben gerufen.
Ausfürliche Informationen auf der Homepage: www.mais.nrw.de