Geburtsprinzip / OptionsmodellWer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip oder durch Einbürgerung nach der Übergangsregelung erhalten hat, muss mit Beginn der Volljährigkeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob er die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit behalten will (Optionspflicht). Die Optionspflicht gilt nur für Kinder, deren beide Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, die aber mit der Geburt nach dem Geburtsortprinzip Deutsche geworden sind, wenn sie mit der Geburt gleichzeitig die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern erworben haben. Die Optionspflicht gilt nicht für Kinder, die nach dem Abstammungsprinzip mit der Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben, weil ihre Eltern unterschiedliche (die deutsche und eine oder mehrere ausländische) Staatsangehörigkeiten hatten. Gehört das Kind zu der Gruppe der Kinder mit Optionspflicht, geschieht Folgendes, wenn es volljährig wird:
Will der Optionspflichtige die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, muss er grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass die andere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht.
Es ist in solchen Fällen möglich, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten. Das gilt darüber hinaus in allen Fällen, in denen Gründe vorliegen, die bei einer Anspruchseinbürgerung zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit führen würden. Dazu muss aber spätestens bis zum 21. Lebensjahr ein Antrag gestellt werden, damit die Behörde die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erlaubt (Beibehaltungsgenehmigung). Den Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sollte man sicherheitshalber auch einreichen, wenn bis zum 21. Lebensjahr noch unklar ist, ob ein Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsbürgerschaft zum Erfolg führt. Wenn der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit wegen der Optionspflicht verliert, braucht er für den weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel.
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